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Teile der Heizungsanlage können in der Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden, § 5 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
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1. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.

2. Gehören Teile der Heizungsanlage ausweislich der Teilungserklärung zum Sondereigentum, sind die Beschlüsse zur Erneuerung auch der Heizkörper und der dazugehörigen Anschlussleitungen in den Wohnungen und die Aufbringung der dafür vorgesehenen Sonderumlage nichtig, weil es den Wohnungseigentümern an der Beschlusskompetenz fehlt. Die Erneuerung der Heizkörper und Anschlussleitungen ist danach Angelegenheit des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht Aufgabe der Gemeinschaft; §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 21, 22 Abs. 3 WEG.

3. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend und stellt unmissverständlich klar, dass Regelungen in der Teilungserklärung betreffend der Zuordnung von Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum zwingend zu beachten sind. Dies gilt selbst bei modernisierenden Instandsetzungsmassnahmen, die eine Umrüstung von Sondereigentum erfordern. In den Fällen gewährt der BGH dem sich weigernden Eigentümer eine Übergangsfrist, innerhalb welcher er sich entscheiden muss, ob er einen Anschluss an gemeinschaftliche Versorgungsleitungen wünscht und seine im Sondereigentum stehenden Geräte auf eigene Kosten umrüstet. Nach dieser Frist kann der Eigentümer von der Versorgung abgetrennt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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