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Verlangen einer Fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Verwendung von Bildern zu Werbezwecken, §§ 22, 23 KunstUrhG
BGH Karlsruhe, AZ: 15 U 44/13, 05.11.2013
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Die Einwilligung einer Schauspielerin in Veröffentlichungen ihrer Bilder, mit denen für den Spielfilm geworben wird, in dem sie die Titelrolle spielt und die sie in eben dieser Titelrolle abbilden, ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze der urheberrechtlichen Zweckübertragungsregel, wie sie aus § 31 Abs. 5 UrhG hergeleitet wird, entsprechend der konkreten Zweckbestimmung eng auszulegen. ?

Dem sachlichen Umfang nach erfasst die erteilte Einwilligung der Schauspielerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses danach zwar die Werbung für Ton-/Bildträger, auf denen der Spielfilm fixiert ist und zum Abspielen erworben werden kann, nicht aber die Werbung für die technischen Abspielgeräte wie Fernseher.

Die unbefugte kommerzielle Nutzung des Bildnisses einer Person stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr, der durch einen Auskunftsanspruch vorbereitet werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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