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„Traumschiff“- Unentgeltliche Nutzung eines Prominentenlichtbild als Symbolbild zur überwiegend kommerziellen Nutzung; §§ 22, 23 KunstUrhG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 207/19, 21.01.2021
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Der Bildnisschutz aus §§ 22, 23 KUG greift auch dann ein, wenn das Bild einen Schauspieler im Rahmen einer bekannten Rollendarstellung wiedergibt.

Auch sog. "Symbolfotos" sind rechtlich anhand der allgemeinen Grundsätze der §§ 22, 23 KUG zu behandeln. Es streitet bei der Abwägung gegen einen Verlag, wenn der Informationswert der Veröffentlichung des Bildnisses einer prominenten Person gering ist und die Veröffentlichung auch nicht geeignet ist, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.

Da die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist, ist dies bei der Abwägung von ganz besonderem Gewicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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