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Böhmermann Vs. Computerbild: Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr wegen Urheberrechtsverletzung ?
OLG Köln, AZ: 15 U 46/18, 21.02.2019
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild umfasst über den ideellen Aspekt des Persönlichkeitsschutzes hinaus auch das Bestimmungsrecht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis kommerzialisiert, insbesondere für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll.?

Steht der werbende Charakter eines Beitrags deutlich im Vordergrund und wirbt der Herausgeber einer Zeitschrift nicht für seine Presseerzeugnisse, sondern für pressefremde Produkte, überwiegen die Interessen des Abgebildeten diejenigen des Herausgebers.?

Die Veröffentlichung des Bildes eines Prominenten ohne dessen Einwilligung in einem Presseartikel, der nicht nur der redaktionellen Berichterstattung, sondern auch der Werbung dient, begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht und in sein Recht am eigenen Bild gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, wenn der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient hat. ?

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit bzw. seines Bildnisses und dem im Rahmen der Pressefreiheit wahrgenommenen öffentlichen Informationsinteresse ist letzterem der Vorrang einzuräumen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Zulässigkeit der Nutzung des Bildnis eines Prominenten ohne dessen Zustimmung in einem auch werblichen Medienbericht fiktive Lizenzgebühr Geld Schadensersatz Herausgabeanspruch Jan Böhmermann Computerbild