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Bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche - es genügte, wenn Täter „illegale Herkunft“ von Geldeingängen für möglich hält
BGH Karlsruhe, AZ: BGH 5 StR 339/20, 29.04.2021
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Der mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde stellt mit deren Fälschung nur dann eine einheitliche Tat dar, wenn der Täter die Urkunde selbst und zu dem konkreten Gebrauchszweck gefälscht hatte.?

Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen. ?

Für den Geldwäschevorsatz genügt es, wenn der Täter eine „illegale Herkunft“ von Geldeingängen für möglich hält, ohne dabei bestimmte gesetzeswidrige Machenschaften auszuschließen. Gleichgültigkeit gegenüber einer für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes regelmäßig ausreichend.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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