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Anspruch auf den restlichen Werklohn für die Verlegung von Parkett
AG Viersen, AZ: 32 C 159/18, 16.04.2021
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Mit diesem Urteil hat das AG Viersen entschieden, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Prozessaufrechnung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Die Beklagte hatte sämtliche bestehenden Erfüllungs-, Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche an einen Dritten abgetreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Aufrechnung, Abnahme, Aufrechnungserklärung, Gegenforderung, Forderung, Hilfsaufrechnung, Leistung, Mängelhaftung, Prozeßaufrechnung, Werklohn, Wohnung, Parkett, Berufung, vorgerichtliche Anwaltskosten