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Vollzug eines Beschlusses lässt Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren nicht entfallen, §§ 16 Abs. 6, 23 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/10, 13.05.2011
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1. Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.

2. Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.

3. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 22; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13).

4. Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann beispielsweise bei Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses anzunehmen sein, nicht aber, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher auszuschließen sind (Senat, Urteil vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51 mwN).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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