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Entschädigungsloser Rücktritt von einer Pauschalreise wegen Infektionsgeschehen in Corona-Pandemie
AG Düsseldorf, AZ: 37 C 471/20, 08.02.2021
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Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut genügt bereits für sich, um die Voraussetzungen für einen entschädigungslosen Rücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB zu begründen. Maßgeblich ist nicht, ob für das maßgebliche Reisegebiet eine Reisewarnung besteht.

Das AG Düsseldorf stellt hierbei heraus, dass die von § 651h Abs. 3 BGB geforderte Prognose nicht an eine Frist von 2 oder 4 Wochen geknüpft ist. Eine Einstufung des Reisegebiets als Risikogebiet im Spätsommer lässt eine für § 651h Abs. 3 BGB sichere Prognose zu, dass das erhöhte Risiko auch zu einem Reisezeitpunkt Mitte Oktober noch fortbestehen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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