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Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel in einem Mietvertrag über Geschäftsräume
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 92/19, 03.03.2021
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In dieser Entscheidung ging es darum, dass die Parteien darum stritten, ob der Vermieter die mündlich versprochene Doppelverglasung der Fenster des angemieteten Mietobjekts vornehmen müsse, obgleich die Vornahme dieser Doppelverglasung im Mietvertrag nicht vorgesehen war und in dem Mietvertrag ausdrücklich festgelegt wurde, dass mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht bestünden.

Sogenannte Vollständigkeitsklauseln ("Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", "Mündliche Nebenabreden existieren nicht") schließen die Führung des Gegenbeweises, dass also gleichwohl eine mündliche Nebenabrede getroffen wurde, nicht aus, entschied der BGH in diesem Urteil.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Miete, Vertrag, Schriftform, schriftlich, mündlich, Fenster, Verglasung, Doppelverglasung