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Ersatz der Kosten des Austauschs einer Schließanlage bei Schlüsselverlust
LG München I, AZ: 31 S 12365/19, 18.06.2020
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In diesem Berufungsurteil hat das LG Berlin I entschieden, dass der Mieter im Falle des Verlusts eines Schlüssels nur dann verpflichtet ist, die Kosten für den Ausbau der betreffenden Schließanlage zu ersetzen, wenn aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass der verlorengegangene Schlüssel in missbräuchlicher Weise verwendet werden wird.

Das LG Berlin I hat in diesem Urteil ferner entschieden, dass der Vermieter im Schadensfall die Kosten zu tragen hat, die deswegen entstehen, dass der Vermieter keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, wenn der Vermieter die Obliegenheit verletzt, den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
Keywords: Miete, Mietvertrag, Schließanlage, Austausch, Schlüssel, verloren, Schlüsselverlust