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Gericht darf keine Kosten für zusätzliche Fax-Kopien berechnen, wenn zugleich per beA übermittelt wurde; § 28 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Ziffer 1b KV-GKG
OLG Nürnberg, AZ: 2 U 3607/20, 25.03.2021
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Eine Partei, die einen Schriftsatz gemäß § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen.

Zwar mag es den Zweck des Nr. 9000 Ziffer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 KV-GKG berühren, wenn ein Schriftsatz, der bereits (erfolgreich) als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, zusätzlich nochmals per Telefax übermittelt wird.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Übermittlung per Telefax doppelt erfolgt. Denn dadurch entstehen der Justiz zusätzliche Kosten nicht nur für Papier und Druck, sondern letztlich auch für Personal.

Einer entsprechenden Anwendbarkeit der Kostenvorschrift steht allerdings das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2012 - 20 W 318/12). Eine analoge Anwendung von Vorschriften des Kostenverzeichnisses scheidet aus, weil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche gerichtlichen Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses (§ 3 Abs. 2 GKG) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Wer kennt sie nicht, die Drohungen von Gerichten, zusätzliche Kosten für die Anfertigung von Kopien zu berechnen, wenn ein Anwalt neben der beA-Übermittlung aus Sicherheitsgründen einen Schriftsatz noch per Fax übermittelt, da der Zugang zum beA-Server häufig nicht verfügbar ist, einzelne Gerichte bei beA nicht richtig gelistet sind oder nach dem dritten Übertragungsversuch beA eigenmächtig wegen Zeitüberschreitung abbricht.

Da die wenig praktische Handhabung von beA auch noch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist und von einem Anwalt nicht erwartet werden sollte, bis 23.59 Uhr die Übertragung per beA zu versuchen, wird das Telefax immer noch als geeigneteres Übertragungsmedium zur Fristwahrung im Einzelfall anzusehen sein.

Nunmehr hat nach dem OLG Frankfurt jetzt auch das OLG Nürnberg die Praxis der Berechnung zusätzlicher Kopierkosten für nicht rechtmäßig erachtet, da es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kopierkosten Telefax Kostenrecht