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Zur Teilunwirksamkeit einer Jahresabrechnung und eines Wirtschaftsplans, §§ 28 WEG, 139 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 247/11, 15.01.2013
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Erstreckt die Klage sich auf die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses und ist dieser nur bezüglich einer Teilregelung mangelhaft, so ist der Beschluss entsprechend § 139 BGB zwar grundsätzlich in seiner Gesamtheit für ungültig zu erklären, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten den mangelfreien Teil auch ohne den ungültigen Teil beschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11).

Wenn in der Teilungserklärung eine Öffnungsklausel besteht, kann eine Vereinfachung ausnahmsweise auch im Beschlusswege geändert werden.

Der Beschluss muss auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden, um Gültigkeit zu erlangen (vgl. Jennißen in Jennißen, 3. Aufl., 2012, § 10 Rn. 21 a). Denn es handelt sich bei einem aufgrund einer Öffnungsklausel gefassten Beschluss eben nicht um eine Vereinbarung, die eintragungspflichtig ist, sondern um einen „normalen" Beschluss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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