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Anfechtung eines Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur Aufklärung des Vermieters über außergewöhnliche bedeutsame Umstände
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 192/08, 11.08.2010
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Den Mieter trifft die Pflicht, vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrags den Vermieter über solche Umstände in Kenntnis zu setzen, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und bei denen offensichtlich ist, dass diese für den Vermieter und dessen Abschluss des Mietvertrags von erheblicher Bedeutung sind.

Der Verkauf von Kleidung einer Marke, die allgemein in der Öffentlichkeit mit der rechtsradikalen Szene in Verbindung gesetzt wird, stellt einen wesentlichen Umstand dar, der noch vor Abschluss eines Mietvertrags gegenüber der Vermieterin der Räumlichkeiten, in welchen die Kleidungsstücke verkauft werden sollen, offenbart werden muss. Insoweit trifft den Mieter eine Offenbarungspflicht. Aufgrund der Wahrnehmung der hinter den zu verkaufenden Kleidungsstücken stehenden Marke in der Öffentlichkeit musste der Mieter davon ausgehen, dass die Vermieterin bei Kenntnis der Absichten des Mieters von einem Vertragsschluss abgesehen hätte.

Setzt der Mieter die Vermieterin nicht über solche relevanten Umstände in Kenntnis, kann hierin eine arglistige Täuschung gesehen werden, die die Vermieterin zur Lösung vom Vertrag durch Anfechtung berechtigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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