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Denkmaleigenschaft eines Hauses kann mitteilungspflichtiger Mangel darstellen / Testamentsvollstrecker ist kein Vertreter der Erben; § 434, 166 BGB analog
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 158/19, 19.03.2021
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1. Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die "Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches" zugerechnet werden.

Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).

2. Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen. Mit der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes gehen Verpflichtungen und Beschränkungen für den jeweiligen Eigentümer einher, die einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung gleichkommen. Diesem ist es grundsätzlich verwehrt, ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Änderungen an dem Gebäude vorzunehmen.

Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand ist die Eintragung in das Verzeichnis erkannter Denkmäler. Sie löst die bußgeldbewährte Pflicht des Verfügungsberechtigten aus, alle beabsichtigten Veränderungen dem Denkmalschutzamt anzuzeigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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