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Wie muss ein Anwalt bei fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung prozessual vorgehen?
OLG Brandenburg, AZ: 13 U 11/18, 27.07.2020
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Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse durch Einsichtnahme in eines der üblichen Erläuterungsbücher verschaffen und der Entscheidung über sein prozessuales Vorgehen ohne schuldhaften Pflichtverstoß die herrschende Meinung zugrunde legen, wenn sie für seinen Mandanten spricht.

Ein Rechtsanwalt handelt ohne schuldhaften Pflichtverstoß, wenn er bei einer Zweimanngesellschaft die Auseinandersetzungsklage namens des verbleibenden Gesellschafters erhebt.

Mit Kündigung des Mandats enden die Hauptleistungspflichten eines Rechtsanwaltes. Bei einem Prozessauftrag beschränken sich seine nachvertraglichen Nebenleistungspflichten in Ansehung der fortwirkenden Vollmacht auf die unverzügliche Mitteilung und belehrende Hinweise über nachfolgende Zustellungen.

Ein Schadensersatzgläubiger hat im Falle eines Anwaltsregresses seinen Schaden anhand eines Gesamtvermögensvergleichs darzulegen.
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Keywords: Anwaltsregress pflichtgemäßes prozessuales Vorgehen bei fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung Nebenleistungspflichten nach Mandatskündigung