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Aufklärungspflichten eines Anwalts über die Erfolgsaussichten einer Klage
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 U 155/19, 31.08.2020
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Ein Rechtsanwalt muss dem Mandanten die mit einer Klageerhebung verbundenen Risiken nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage aussichtslos, muss er das klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.

Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen seine Mandatspflicht, wenn er nach genügender Belehrung dem Wunsch des Mandanten nachkommt, die Rechtsverfolgung auf eine juristische Meinung zu stützen, die allenfalls noch vertretbar erscheint.

Eine besondere Nachdrücklichkeit der Belehrung ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine Wiederholung vorgenommener Belehrungen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in eigenen Angelegenheiten abzunehmen.

Der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens greift nicht, wenn der Mandant ein atypisches Verhalten zeigt. Ein solches kann vorliegen, wenn sich der Mandant beratungsresistent verhält und trotz genügender Belehrung zu den Risiken der Rechtsverfolgung an dieser unbeirrt festhalten will.
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