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Genügt die Abdeckung durch Gummimatten der Verkehrssicherungspflicht bzgl. des Sturz- und Stolperrisikos überirdisch geführter Leitungen bei Großveranstaltungen?
OLG Hamm, AZ: 7 U 27/20, 07.05.2021
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Das Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Ver-kehrssicherungspflicht genügen.

Es begründet aber eine eigenständige - hier verletzte - Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie im Randbereich wellig sind/vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind.

Die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht kann - wie hier von Seiten des veranstaltenden Vereins - auch faktisch erfolgen, wenn die Übertragung gleichwohl derart klar und eindeutig ist, dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.

Seiner Kontroll- und Überwachungspflichten kann der Delegierende im Einzelfall - so hier - nachkommen, wenn er das Verlegen der Abdeckmatten kontrolliert und keine Anhaltspunkte dafür hat, dass von Seiten des Delegierten ungeeignete Abdeckmatten verwendet werden.

Eine freiwillige Leistung des Delegierenden muss sich der Geschädigte nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf seine Ansprüche gegen den Delegierten anrechnen lassen.
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Keywords: Verkehrssicherungspflichtverletzung Fußballstadion Schadensersatz Gummimatte Gefahrenquelle Jochbeinbruch Fahrradunfall grundsätzliche Bedeutung