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Vermieter muss sich im Ordnungsmittelverfahren Verhalten des Mieters zurechnen lassen
AG Bottrop, AZ: 20 C 59/10, 10.02.2011
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Ist gegen einen Wohnungseigentümer ein rechtskräftiger Unterlassungstitel auf Unterlassen der zweckentfremdeten Nutzung von Sondereigentum ergangen, so ist ein Ordnungsgeld gem § 890 ZPO gegen den Wohnungseigentümer auch dann festzusetzen, wenn der Mieter gegen den Unterlassungstitel verstößt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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