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Hohes Alter schützt nicht vor Eigenbedarfskündigung des Vermieters; § 574, 574a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 68/19, 03.02.2021
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Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18).

Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuwägenden Interessen zugrunde (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18).

Eine langjährige Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18).
Zutreffend korrigiert der BGH eine in den Instanzgerichten oft falsch beurteilte Rechtslage, dass allein ein hohes Alter (ca. 80 Jahre) eine Eigenbedarfskündigung wegen der überwiegenden Interessen des langjährigen Mieters an dem Fortbestand des Mietverhältnisses zurücktreten lasse.

Künftig wird eine einzelfallbezogene Interessensabwägung erfolgen müssen, in denen der Mieter darlegen muss, wie sehr er mit der Umgebung seiner Mietwohnung (soziale Kontakte, Deckung des täglichen Lebensbedarf, medizinische Versorgung, Nahverkehrsanbindung etc.) verwurzelt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann hohes Alter Bottrop