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Wo genau muss ein Grenzzaun entlang der Grundstücksgrenze errichtet werden?; §§ 921 BGB; 36 NachbG NRW
LG Essen, AZ: 15 S 69/21, 19.05.2021
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Wurde ein Zaun als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB, § 36 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) NachbG NRW geschaffen, dürfen die etwa 9 cm breiten Zaunpfosten naturgemäß teils mehr auf dem einen, teils mehr auf dem anderen Grundstück stehen.

Eine geringfügige Überschreitung von wenigen Zentimetern ist unschädlich. Ein dahingehender Beseitigungsanspruch ist treuwidrig, wenn durch die Überschreitung keine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstückes festgestellt werden kann.

Die Beseitigung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zaunes ist auch dann treuwidrig, wenn der Zaun ohne vorherige Rücksprache mit dem Grundstücksnachbarn errichtet wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gartenzaun Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nachbargrundstück Grundstücksgrenze 1004 BGB Beseitigung