Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Jahresabrechnung kann jetzt doch wieder vertretbare Handlung sein - Ersatzvornahme durch Vorschussforderung möglich; ; §§ 27, 28 WEG; 637 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 290/19, 26.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist.

Zu den erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, die danach zu ersetzen sind, können auch Rechtsanwaltskosten gehören. Voraussetzung hierfür ist, dass der Einsatz des Rechtsanwalts dem Besteller die Durchsetzung seines Nacherfüllungsanspruchs ermöglichen soll, und die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der gebotenen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist.

Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags (hier: Dienstvertrag oder Werkvertrag) liegt.

Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann.

Der Verwalter ist verpflichtet, bei den auf Grund der Jahresabrechnung zu fassenden Beschlüssen durch die Vorlage einer Abrechnung des Wirtschaftsplans, die auch eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben umfasst, vorzubereiten und den Eigentümern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung seiner Beschlussvorbereitungs-pflicht durch den Verwalter kann und darf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht hinnehmen.
Nach der wenig nachvollziehbaren Entscheidung des 1. Zivilsenates (BGH I ZB 5/16) , dass Jahresabrechnungen nicht vertretbare Handlungen seien , hat der 5. Senat jetzt wieder eine Rolle rückwärts gemacht, oder wie der BGH es ausdrückt: "abgegrenzt".

Wie der BGH das auch immer verkauft hat, ist nunmehr für die Wohnungseigentümer Klarheit geschaffen worden und zugleich ein gangbarer Weg für die Praxis aufgezeigt worden, der es ermöglicht, zumindest eine Abrechnung - wenn schon keine Rechnungslegung - zu erhalten.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung ausgeschiedener Verwalter ehemaliger Erstellung Verzug Vorschussklage