Detailansicht Urteil
Jahresabrechnung kann jetzt doch wieder vertretbare Handlung sein - Ersatzvornahme durch Vorschussforderung möglich; ; §§ 27, 28 WEG; 637 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 290/19, 26.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
-
AG Bottrop, AZ: 18 M 2611/12, 02.04.2013
-
OLG Köln, AZ: 2 W 201/97, 02.03.1998
-
BayObLG München, AZ: BReg 2 Z 142/87, 15.11.1988
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung ausgeschiedener Verwalter ehemaliger Erstellung Verzug Vorschussklage
Ähnliche Urteile
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Kurioses Makler Nutzungsentschädigung Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Treppenlift Tierhaltung Nachbarrecht Organisationsbeschluss Wurzeln Mietminderung Garage Abmahnung Arzthaftung Gegenabmahnung Kündigung Miete Eigenbedarfskündigung Beschluss Anfechtungsklage Verwalter Veränderung Verkehrsunfall Schimmel Sondereigentum Jahresabrechnung Abschleppen Telefonwerbung Beirat Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wie der BGH das auch immer verkauft hat, ist nunmehr für die Wohnungseigentümer Klarheit geschaffen worden und zugleich ein gangbarer Weg für die Praxis aufgezeigt worden, der es ermöglicht, zumindest eine Abrechnung - wenn schon keine Rechnungslegung - zu erhalten.