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Alleineigentümer einer Wohnung und Miteigentümer mit einer anderen Person einer weiteren Wohnung hat beim Kopfstimmprinzip zwei Stimmen; §§ 25, 26 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 64/20, 20.11.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Stimmrechte mehrere Mehrheitsigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Teileigentümer Bruchteilsgemeinschaft
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