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Reise wegen Corona abgesagt, Reisepreis nicht erstattet, Gutschein angeboten; - Wer zahlt die Anwaltskosten?
AG Hannover, AZ: 537 C 13595/20, 22.04.2021
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Für den Verzug des Reiseunternehmers genügt es, wenn der Reisende über eine Hotline den Reisepreis telefonisch zurückverlangt. Einer Zusage des Reiseunternehmers zur Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 BGB bedarf es nicht. Der Reisende muss sich nicht auf einen Gutschein einlassen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist sachgerecht, wenn der Reiseunternehmer statt der Erstattung des Reisepreises einen Gutschein versendet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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