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§ 28 Abs. 2 der II. BVO keine geeignete Grundlage zur Ermittlung der zu bildenden Instandhaltungsrücklage
LG Dortmund, AZ: 1 S 273/20, 19.04.2021
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Das Gericht hat die Ermessensentscheidungen der Eigentümer hinzunehmen, sofern sie nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Die Angemessenheit der Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Alter, Größe, baulichen Besonderheiten und Zustand der Wohnungseigentumsanlage. Insoweit haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum, so dass nur wesentlich überhöhte oder wesentlich zu niedrige Ansätze ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Bereits hieraus ergibt sich, dass die Regelungen des § 28 Abs. 2 der 2. BVO im Rahmen dieses weiten, den Eigentümern eingeräumten Ermessens nicht bindend sind. Das Ermessen kann sich im jeweils konkret zu entscheidenden Einzelfall sogar reduzieren und auch eine sofortige Aufstockung der Rückstellung erforderlich machen.

Selbst auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 der 2. BVO erwiese die angesetzte
lnstandhaltungsrücklage sich als nicht ermessensfehlerhaft und evident überhöht. Denn insoweit ist die Erhöhung von 11,50 € je m2 auf 12,63 € /m2 bereits nicht überhöht. Die Überschreitung übersteigt 10 % nicht, zumal die Kammer schon alleine aufgrund der nicht bindenden 2. BVO die Grenze von 10 % nicht als Obergrenze gewertet wissen möchte.

Zwar sind das Alter und auch der erhöhte Renovierungsbedarf der damit eingeht bereits in den Betrag von 11,50 € nach § 28 Abs. 2 der BVO eingepreist. Nicht aber ist eingepreist, dass bisher keinerlei Rücklagenbildung erfolgt ist, zumal die 2. BVO nicht auf die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts zugeschnitten ist.

Darüber hinaus wird in der Kommentierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Praxis diese Beträge nach § 28 Abs. 2 der 2. BVO im Regelfall nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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