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Wann dürfen Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung verweigern?
LG Dortmund, AZ: 1 T 20/21, 15.04.2021
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Nach § 12 Abs. 2 WEG darf die Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung nur aus wichtigem Grunde versagt werden.

Haben sich die Parteien im Vergleichswege vor Gericht verpflichtet, einen bestimmten Verwalter zu bestellen, liegt hierin noch keine faktische Bestellung der Verwaltung, sondern nur die Verpflichtung zur Wahl des Verwalters. Fehlt ein formal ordnungsgemäß bestellter Verwalter, sind die übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung der Veräußerung von Wohneigentum verpflichtet.

Die zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer können sich nicht darauf berufen, dass sie die Liquidität und die Vermögensverhältnisse des Erwerbers nicht haben prüfen können. Insoweit sind die Eigentümer darlegungs- und beweisbelastet, dass ein wichtiger Grund vorliegt bzw. objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht Willens oder in der Lage sein wird, seine Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nachzukommen.

Die Zustimmung ist gegenüber dem Veräußerer und nicht gegenüber dem Erwerber zu erklären.

Soweit die Eigentümer sich darauf berufen, dass ihnen nicht bekannt sei, ob sie oder die Hausverwaltung zur Abgabe der Zustimmungserklärung verpflichtet gewesen seien, hätten sie das durch entsprechende Nachfrage und sachkundiger rechtlicher Beratung bei einem Rechtsanwalt in Erfahrung bringen können.
Das Landgericht bestätigt nochmals, dass die Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf und die Darlegungs- und Beweislast bei den zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümern oder dem Verwalter liegt.

Die Wohnungseigentümer dürfen ihre Zustimmung aber nicht davon abhäbgig machen, dass der Erwerber seine Vermögensverhältnisse offenlegt. Auch trifft den Veräußerer keine Verpflichtung zur Informationsverschaffung. Diese müssen die zustimmungspflichtigen Eigentümer/Verwalter selber beibringen.

Die vom AG Arnsberg (3 C 710/13) gegenteilig vertretende Auffassung widerspricht der einhelligen Rechtsprechung. Die Entscheidung des LG Köln (29 T 96/14) betraf einen Sonderfall, als die Teilungserklärung eine entsprechende Überprüfung durch den Verwalter anordnete.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop ZUstimmung Veräußerung Wohneigentum Wohnungseigentum