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Tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall; § 287 ZPO
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 294/09, 22.12.2009
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Der Tatrichter ist bei der Feststellung des Normaltarifs nicht gehindert, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation zu beauftragen.?

Wählt der Tatrichter stattdessen den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so scheidet der Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres 2006 als Schätzgrundlage aus, wenn die Parteien aufgrund konkreter Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufzeigen.?

Dagegen begegnet es im Rahmen des § 287 ZPO keinen Bedenken, den Normaltarif in Anbetracht der auch gegen die Validität des dem - Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008 - des Fraunhofer Instituts zugrundeliegenden Datenbestandes geäußerten Einwendungen im Einzelfall nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zu bestimmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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