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Kann das Recht eines Patienten, außerordentlich vom Behandlungsvertrag zurückzutreten, durch AGB ausgeschlossen werden?
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 80/20, 08.10.2020
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Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80% des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
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Keywords: außerordentliches Kündigungsrecht allgemeine Geschäftsbedingungen Abbedingung Klauselverwenders Rehaklinik Mutter-Kind-Kur Schadensersatz Behandlungsvertrag Krankenversicherung Vorsorgemaßnahme