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Geburtsklinik haftet für Behandlungsfehler eines Kooperationspartners bei der nachgeburtlichen Versorgung
OLG Dresden, AZ: 4 U 524/19, 15.12.2020
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Schließt eine Geburtsklinik einen Kooperationsvertrag mit einem Neonatologen, haftet sie gleichwohl im Außenverhältnis für Behandlungsfehler bei der nachgeburtlichen Versorgung.

Hat der Patient erstinstanzlich sowohl Fehler im vorgeburtlichen Stadium als auch Behandlungsfehler nach der Geburt behauptet und beschränkt er sodann seine Berufung auf die neonatologische Behandlung, ist ihm anschließend eine erneute Erstreckung auf die innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffenen Feststellungen zum vorgeburtlichen Behandlungsgeschehen nicht mehr möglich.

Verhandelt eine Partei im Anschluss an die mündliche Anhörung eines Sachverständigen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, ist ein nachträglich gestellter Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen unzulässig und kann zusammen mit dem Urteil verbeschieden werden.
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