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Zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung wegen Betriebsbedarf, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 251/11, 15.09.2011
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Eine Eigenbedarfskündigung wegen Betriebsbedarf ist grundsätzlich möglich, so dass der Vermieter nicht darauf beschränkt ist, Eigenbedarf für seine Familienangehörigen geltend zu machen, wenn er zugleich Betriebsinhaber ist, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Mitarbeiter des Vermieters, selbst wenn er Vorarbeiter in dessen Firma ist, auf die Wohnung angewiesen ist. Hierzu ist darzulegen, weshalb dieser Zustand neuerdings eingetreten sein soll, wo der Mitarbeiter bereits im Betrieb tätig ist und warum nunmehr ein Grund für den Eigenbedarf gegeben sein soll.

Stand im selben Haus ein angemessener Ersatzwohnungraum für den Mitarbeier zur Verfügung und wird dieser nicht an den Mitarbeiter vermietet, sondern an einen Dritten, scheidet ein Anspruch auf Eigenbedarfskündigung aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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