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Genehmigung einer baulichen Veränderung zu unbestimmt: Beschluss ist nichtig; §§ 22 WEG; 1004 BGB
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 18/18, 23.01.2019
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§§ 22 WEG, 1004 BGB
Ein inhaltlich unbestimmter Beschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben wird. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann (!) ohne Weiteres erkennbar sind.

Die die baulichen Veränderungen genehmigenden Beschlüsse haben Blankett-Charakter, wenn sie den Wohnungseigentümern einen Freifahrtschein für die Wahl des für sie optimalen Dachflächenfensters überlassen.

Tritt ein Beseitigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB (hier: Anspruch auf Rückbau eigenmächtig eingebauter Dachflächenfenster) konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentumes, so ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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