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Das Nachschieben von Gründen ist bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung grundsätzlich zulässig
BAG Erfurt, AZ: 2 AZN 724/20, 12.01.2021
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§ 626 Abs. 2 BGB bildet - vorbehaltlich eines völligen „Auswechselns“ der Kündigungsgründe - weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bereits objektiv vorlagen, dem Kündigungsberechtigten aber noch nicht bekannt waren. Die Kündigung als solche ist in diesem Sinn rechtzeitig erklärt, wenn bei ihrem Zugang der nachgeschobene Kündigungsgrund objektiv schon vorlag, aber dem Kündigungsberechtigten seinerzeit noch nicht bekannt war.

Der Arbeitgeber darf auf den Eintritt der Wirksamkeitsfiktion oder einen gerichtlichen Abfindungsvergleich, aber auch darauf hoffen, es werde sich noch rechtzeitig im Verlauf des Rechtsstreits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung offenbaren, der im Zeitpunkt ihres Zugangs - von ihm noch unerkannt - bereits vorlag.
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