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Abgelehnter Umlaufbeschluss ist keine ordnungsgemäße Vorbefassung / Hausgeldklage des Verwalters ohne Beschlussfassung zulässig; § 27 WEG n.F.
LG Dortmund, AZ: 1 S 263/20, 19.03.2021
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Grundsätzlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, bei verweigernder Haltung in einer 2-er WEG, in der ein Kopfstimmrecht besteht und es zu einer ,,Patt-Situation" kommen kann, dieses im Wege einer BeschIussersetzungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG a. F. entscheiden zu lassen und den Verwalter oder einen Eigentümer in einer verwalterlosen WEG zu ermächtigen, ausstehende Hausgelder einzuklagen.

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 27 WEG sich dafür entschieden, dass nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt und es dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr bedarf.

Es bleibt insoweit den jeweiligen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen, durch Vereinbarung oder durch Beschluss festzulegen, ab wann Rückstände beigetrieben werden können. Sofern es dafür keine Begrenzung in einer Vereinbarung oder durch Beschlussfassung gibt, kann der Verwalter nach §27 WEG n. F. die Hausgelder in Ausübung ordnungsmäßiger Verwaltung aufgrund eigener Handlungsermächtigung durch das Gesetz gerichtlich beitreiben lassen.

Kein Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen eines Umlaufbeschlusses ohne vorherige Aussprache zuzustimmen. Jeder Wohnungseigentümer kann zustimmen, muss aber nicht zustimmen.

Durch einen Umlaufbeschluss kann das Diskussions- und Rederecht der Wohnungseigentümer nicht umgangen werden. Deshalb stellt die Durchführung eines Umlaufverfahrens und die Ablehnung eines Beschlusses in diesem keine ordnungsmäßige Vorbefassung dar. Insoweit hätte es einer ordnungsmäßigen
Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt bedurft, eine entsprechende Ermächtigung zu beschließen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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