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Die Beauftragung eines Sachverständigen erfordert keine Vergleichsangebote; §§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG a.F.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 47/20, 25.02.2021
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Das Verfahren ist nach dem bisherigen Verfahrensrecht - gegen die übrigen Eigentümer - weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG). Materiell ist der gefasste Beschluss im Grundsatz nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen.

Alternativangebote sind in der Regel erforderlich, damit die Eigentümer eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen können. Hiervon bestehen Ausnahmen, wenn das Auftragsvolumen gering ist oder sich aus anderen Umständen Anhaltspunkte für die Wohnungseigentümer ergeben, dass das vorgelegte Angebot sich im Rahmen des Üblichen bewegt.

Geht es um die Aufklärung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, so umfasst die von den Wohnungseigentümern zu ermittelnde Tatsachengrundlage, auf deren Grundlage sie über die Auswahl des Sachverständigen entscheiden, zunächst dessen Qualifikation, den Gutachtenauftrag durchzuführen und zudem sein Preisgefüge.

Zutreffend ist, dass die Preisgestaltung auch von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht vorgegeben ist und Unterschiede bestehen können. Alleine dies zwingt aber nicht dazu, vor Beschlussfassung weitere Angebote einzuholen.

Soll durch ein Gutachten geklärt werden ob eine Sanierungsbedürftigkeit besteht oder nicht, entspricht es i.d.R. nicht ordnungsmäßiger Verwaltung eine Sanierung ohne eine Bestandsaufnahme vorzunehmen oder gar bei möglichem Sanierungsbedarf davon abzusehen, ohne Hinweisen nachzugehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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