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Verkündung des WEG-Beschlussergebnisses als Wirksamkeitsvoraussetzung / keine Individualansprüche aus dem Verwaltervertrag
AG Duisburg, AZ: 75a C 44/12, 30.01.2013
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1. Inhaber der geltend gemachten Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem ausgeschiedenen Verwalter ist stets und allein die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer.

2. Mangels beschlossener Ermächtigung zum Vertragsschluss an einen einzelnen Wohnungseigentümer oder den bisherigen Verwalter wird die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Vertragsschluss aber gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG durch alle Wohnungseigentümer vertreten. Daraus ergibt sich ein individueller Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, der sich gegen den/die die Unterschrift verweigernden Wohnungseigentümer richtet, dass der/diese an der Unterzeichnung des Verwaltervertrages mitwirkt/mitwirken.

3. Es ist Aufgabe des Versammlungsleiters, anhand der Abstimmung das Abstimmungsergebnis festzustellen und hierbei die nach seiner Auffassung ungültigen Stimmen oder Stimmen von nicht stimmberechtigten Wohnungseigentümern auszusondern -, und anhand dieses Abstimmungsergebnisses das Beschlussergebnis, d.h. Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt, zu verkünden.

Gerade ein Streit der Wohnungseigentümer/des Verwalters darüber, wer über wie viele Stimmen verfügt, ob ein Wohnungseigentümer in der Versammlung wirksam vertreten ist, zeigt, wie wichtig die abschließende Verkündung des Beschlussergebnisses ist. Allein diese hat konstitutive Wirkung, mag sie auch materiell falsch sein - dann ist der verkündete Beschluss anzufechten und gegebenenfalls mit einer Protokollberichtigungsklage zu verbinden. Ist aber eine Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses weder ausdrücklich noch schlüssig erfolgt, fehlt es an den notwendigen Wirksamkeitserfordernissen eines Beschlusses.
Die tragenden Gründe der Entscheidung des AG Duisburg entsprechen der ständigen Rechtsprechung. Überraschend ist die Auffassung des Amtsgerichts Duisburg, wonach ein einzelner Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterzeichnung eines Verwaltervertrages besitzen soll, deren Inhalt noch nicht einmal Gegenstand einer Beschlussfassung war.

Die überwiegende Rechtsprechung verlangt zunächst einmal eine (vorrangige) Willensbildung per Beschlussfassung innerhalb der Gemeinschaft. Erst bei ablehnenden Beschluss soll das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegeben sein.

Nach der vom AG Duisburg vertretenen Ansicht bestünde sonst keine Möglichkeit des sich die Unterschrift verweigernden Wohnungseigentümers, Einfluss auf den Inhalt des Verwaltervertrages zu nehmen und im Falle einer Überstimmung durch die übrigen Eigentümer eine gerichtliche Klärung der strittigen Vertragsinhalte herbeizuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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