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WEG-Verwalter muss auch in der Corona-Pandemie eine Eigentümerversammlung einberufen; §§ 24 Abs. 3 WEG a.F.; 6 Abs. 1 COVMG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 97/20, 16.02.2021
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Die Corona-Pandemie entbindet den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass Versammlungen einmal im Jahr durchzuführen sind. Da die Eigentümerversammlung der zentrale Ort für Entscheidungen ist, besteht, soweit durchführbar, ein Anspruch auf deren Durchführung.

Ob der Verwalter zu einer Versammlung einladen muss und nach Ablauf der Jahresfrist einem Ersuchen von Eigentümern oder hier des Beirats nachkommen muss, richtet sich daher danach, ob eine Einladung möglich ist. Ist dies der Fall, ist die Versammlung durchzuführen.

Die Rahmenbedingungen der Versammlung müssen den Bedingungen der Pandemie entsprechen. Dies erschwert die Versammlung, macht sie aber nicht unmöglich.

Die Anmietung eines Saales für 1.500,00 € erscheint nicht unzumutbar, zumal sich die Größe des Raumes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren hat und nicht an der Zahl der Eigentümer.

Dass der einzige Tagesordnungspunkt der angestrebten Versammlung die Wahl eines (anderen) Verwalters war, obwohl die bisherige Verwalterin aufgrund Art 2 § 6 Abs. 1 COVFAG weiter im Amt geblieben wäre, macht die Versammlung nicht entbehrlich.

Wenn allerdings eine Versammlung durchführbar ist, kann die automatische Verlängerung der Amtsstellung nicht angeführt werden, um eine Willensbildung der Eigentümer über den Verwalter zu verhindern. Da zudem die Rechtsstellung, die § 6 Abs. 1 COVMG gewährt sich erheblich von der eines "normalen" Verwalters unterscheidet, entspräche es auch in Fällen, in denen es zu einer Verlängerung des Amtes durch § 6 Abs. 1 COVMG kommt, vielmehr ordnungsmäßiger Verwaltung sobald eine Versammlung möglich ist, einen Beschluss über die Verwalterbestellung zu fassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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