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Mehrere Versionen einer Jahresabrechnung: Beschluss über die Abrechnung kann unbestimmt sein; § 28 WEG a.F.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 127/19, 25.02.2021
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Ein Beschluss über die Jahresabrechnung (§ 28 WEG) entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist.

Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Allerdings kann ein Beschluss auf Dokumente Bezug nehmen.

Gab es zwei Versionen der Abrechnung, wobei die spätere Version die frühere nicht vollständig, sondern nur teilweise ersetzte, bleibt völlig unklar, was beschlossen wurde und damit Gegenstand der beschlossenen Abrechnung war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop Unbestimmtheit Nichtigkeit Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung