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Verwalter nimmt an Gerichtsverhandlung teil - Welche Vergütung kann festgesetzt werden? - §§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WEG; 91 Abs. 1ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 52/20, 04.01.2021
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Ein Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern (hier: WEG-Verwalter) vertreten werden, die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt.

Dass es sich bei dem beanspruchten Betrag nicht um ein Zeitversäumnis, sondern um eine Zusatzvergütung handelt, ändert nichts. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO soll den Prozessgegner für den terminsbedingten Zeitaufwand von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vergütung