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Auch nach der WEG-Reform bleibt ein auf Beseitigung baulicher Veränderungen klagender Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt; §§ 9a Abs. 2, 48 Abs. 5 WEG analog
AG Heidelberg, AZ: 45 C 108/19, 05.01.2021
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§ 48 Abs. 5 WEG ist auf § 9a Abs. 2 WEG analog anzuwenden, wenn die Klage auf Beseitigung vor dem 01.12.2020 eingereicht wurde.

Den Wohnungseigentümern in einem laufenden Rechtsstreit (hier sogar mit begonnener Beweisaufnahme) die Ausübungsbefugnis für die Rechte aus ihrem Miteigentum mit der Folge zu entziehen, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste (so aber Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 2034) und dass die Kläger auf einen jahrelangen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Erhebung derselben Klage durch diese angewiesen wären, wird hier für unvereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gehalten.

Ein Parteiwechsels auf Klägerseite wird in vielen Fällen, so auch hier, nur im Wege langjähriger Gerichtsverfahren durchzusetzen sein; dies ist denjenigen Wohnungseigentümern, die vor dem 01.12.2020 eine zulässige Klage erhoben haben, nicht zuzumuten und stärkt nur die Position eigenmächtig handelnder Wohnungseigentümer, ganz abgesehen von der Verjährungsfrage.
Eine mutige und begrüßenswerte Entscheidung des AG Heidelberg zur WEG-Reform. Leider wird sich diese Rechtsauffassung wohl nicht durchsetzen können. Zumindest hat es einmal Richter erkannt und ausgesprochen, wo es hinführt, wenn man praxisunerfahrenen Berufsanfängern die Ausarbeitung einer Gesetzesreform anvertraut, deren Tragweite sie auch nicht ansatzweise erahnen konnten. Und der Gesetzgeber ist in Ermangelung eigener Rechtskenntnisse mal wieder wie ein Lemming hinterhergerannt und hat alles abgesegnet.

Um einen Anspruch künftig durchzusetzen, wird es statt eines Prozesses mehrerer Verfahren bedürfen mit langjährigen Verfahrensdauern und dem Risiko der Verjährung des eigentlichen Anspruches. Effektiver Rechtsschutz geht anders.

Aber auch das muss ein Rechtsstaat aushalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop neues WEG