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Wirtschaftsplan kann auch für das Vorjahr beschlossen werden - Jahresabrechnung muss schlüssig sein
AG Bochum, AZ: 94 C 11/20, 12.11.2020
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Eine Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhält, ohne dass es auf andere Mängel noch ankommt.

Ein Instandsetzungsbeschluss, der nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich um einen Grundlagenbeschluss handelt oder einen Ausführungsbeschluss der Instandsetzungsmaßnahme handelt, ist nichtig.

Es ist zulässig, einen Wirtschaftplan für das bereits abgeschlossene Vorjahr zu beschließen. Denn andernfalls wären die von den Wohnungseigentümern geleisteten Beiträge rechtsgrundlos erfolgt und damit grundsätzlich kondizierbar.
Die Entscheidung des AG Bochum, dass ein Wirtschaftsplan auch für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftjahr nachträglich beschlossen werden kann, wurde vom LG Dortmund (1 S 255/20) aufgehoben.

Das LG Dortmund nahm mit dem OLG Schleswig (2 W 7/01) zutreffend die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses an und stellt sich zugleich gegen die Entscheidung des LG Saarbrücken (5 S 141/12), welches nur Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses für gegeben erachtete.

Das AG Bochum hatte darüber hinaus einen solchen Beschluss sogar für wirksam erachtet.

Zumindest insoweit ist die in letzter Zeit stark gelittene Rechtsordnung im WEG-Recht wieder hergestellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz Liquidität