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Öffentlich rechtliche Beschränkungen stellen einen Mangel der Mietsache dar, § 535 BGB
LG München I, AZ: 3 O 4495/20, 22.09.2020
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Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann, stellen auch die Beschränkungen in der Corona-Pandemie für die Vermietung eines Geschäftsraumes.?

Im übrigen ist ohnehin anerkannt, dass öffentlich rechtliche Beschränkungen als rechtliche Verhältnisse einen Mangel darstellen können, wenn sie sich auf Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Sache beziehen, wobei es auf den vereinbarten Geschäftszweck ankommt und die Beschränkung grundsätzlich bestehen muss.

Dies führt - in Bayern - im April zu einer Mietminderung von 80 %, im Mai aufgrund der Teilöffnung von 50 % und im Juni aufgrund des Abstandsgebotes von 15 %.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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