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Wie weit darf ein Grenzzaun auf das Nachbargrundstück ragen? - Ist eine Steinmauer eine Grenzeinfriedung?
AG Bottrop, AZ: 10 C 279/18, 02.03.2021
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Ein 9 cm breiter Grenzzaun befindet sich auch dann noch auf der Grundstücksgrenze, wenn er bis zu 4 cm auf dem Nachbargrundstück steht.

Wurde der Grenzzaun ohne Zustimmung des Nachbarn errichtet, besteht kein Beseitigungsanspruch, wenn der Zaun der Ortsüblichkeit entspricht. Zur Feststellung der Ortsüblichkeit dürfen auch Einfriedungen städtischer Grundstücke (Schule, Sportplatz) herangezogen werden.

Bei einer Steinmauer handelt es sich nicht um eine Einfriedung, deren Zulässigkeit anhand der §§ 32 ff. NachbG NRW, insbesondere anhand der Ortsüblichkeit i.S.v. § 35 NachbG NRW, sondern als bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. I BauO NRW anhand der Vorschriften der BauO NRW zu beurteilen ist.

Die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO NRW ist nicht verletzt, wenn die Steinmauer nicht höher als 2 m ist und daher gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ein Abstand zur Grundstückgrenze nicht erforderlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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