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Grenzwand auch durch Grundstücksteilung ?
OLG Brandenburg, AZ: 5 U 77/11, 21.06.2012
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Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW-RR 2011, 739). Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht (insbesondere aus Rechtsvorschriften, Verkehrssicherungspflichten) unterlässt.

Eine Verpflichtung zur Herstellung einer Brandwand nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBauO setzt voraus, dass eine Wand in einer bestimmten Entfernung zur Nachbargrenze errichtet wird, nicht aber, dass durch eine Grundstücksteilung die Grundstücksgrenze an eine bereits bestehende Wand heranrückt, die bis dahin den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprochen hatte.

Einem Anspruch aus § 1004 BGB kann der Einwand der Mitverursachung (§ 254 BGB) entgegengehalten werden. Dieser Einwand führt im Rahmen des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist (BGH NJW 2006, 3628), andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung (BGH NJW 2006, 3628). Bei einer Verurteilung zur Beseitigung wäre auszusprechen, in welcher Höhe der Eigentümer dem Störer Beseitigungskosten zu erstatten hat (BGHZ 135, 235). Es liegt nicht ganz fern, hier von einem überwiegenden Mitverschulden des beeinträchtigten Eigentümers auszugehen, denn dieser hat durch seine Mitwirkung bei der Teilung des Grundstücks die Eigentumsbeeinträchtigung mit verursacht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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