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Verkehrsunfall: Geschädigten muss bei fiktiver Schadensabrechnung nicht darlegen, welche Reparaturmaßnahmen er veranlasst oder nicht veranlasst hat
OLG München, AZ: 24 U 4397/20, 17.12.2020
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Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl hat, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht?

In dem Fall, in dem sich der Geschädigte entscheidet, die Schäden fachgerecht zu beheben, beläuft sich im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.?

Bei einer tatsächlich durchgeführten sach- und fachgerechten Reparatur muss der Unfallgeschädigte nichts zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen, um die fiktiven Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Es bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass der Unfallgeschädigte konkret zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen muss, wenn der Verursacher behauptet, die tatsächlich angefallenen Kosten seien niedriger als die fiktiven.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verkehrsunfall, Kraftfahrzeugsachschaden, Reparatur, Schadensersatz, Wahlmöglichkeit, fiktive Abrechnung, tatsächliche Reparaturkosten, sekundäre Darlegungslast