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Kein Maklerprovisionsanspruch bei fehlender Provisionsvereinbarung
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 22/84, 25.09.1985
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Benennt der Makler, ohne vorherige Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten und ohne als Kaufmann diesem gegenüber zur Leistung berechtigt zu sein, das Objekt, so handelt er, soweit ihn die Erwartung einer späteren Provisionszusage leitet, auf eigenes Risiko. Verwirklicht sich das bewußt übernommene Risiko, so können dessen nachteilige Folgen dem Makler nicht mit dem Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben abgenommen werden.

Soweit dem Kaufinteressenten nichts Gegenteiliges bekannt ist, darf er davon ausgehen, daß der Makler das Objekt, das er zum Verkauf anbietet, vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und daß er deshalb mit der angetragenen Weitergabe der Informationen eine Leistung für den Verkäufer erbringen will.

Ein Erklärungswert als Provisionsversprechen kommt dem Verhalten des Interessenten nur zu, wenn es sich darstellt als dessen bejahende Entscheidung zwischen den Alternativen, die ihm gegen Entgelt angebotenen Dienste in Anspruch zu nehmen oder zurückzuweisen.
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