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Ein elektronische Taschenrechner darf beim Autofahren nicht bedient werden, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 526/19, 16.12.2020
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§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO formuliert kein Verbot sondern insoweit ein Gebot, als derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.?

Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf somit nicht vom Fahrzeugfahrer benutzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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