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Ersatz des Verzögerungsschadens bei verweigerter Fahrzeugherausgabe wegen der irrigen Annahme eines Werkunternehmerpfandrechts
KG Berlin, AZ: 25 U 11/12, 12.12.2012
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Der Begriff der Durchrostung meint eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs, wobei die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben muss, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

Verweigert ein Werkunternehmer aufgrund eines nicht bestehenden Werkunternehmerpfandrechts die Herausgabe eines reparierten Fahrzeugs, so schuldet er dem Fahrzeugeigentümer den Ersatz des Verzögerungsschaden, wie Mietwagenkosten bzw. eine Nutzungsausfallentschädigung, nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
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Keywords: Werkunternehmerpfandrecht Nutzungsausfallentschädigung Verzögerungsschaden Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung Verkehrssicherheit Korrosion Durchrostung