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Gesicherte Forderung geht bei Zahlung des nicht persönlich schuldenden Eigentümers auf die von ihm bestellte Grundschuld nicht auf ihn über
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 308/86, 14.07.1988
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Zahlt der nicht persönlich schuldende Eigentümer (Sicherungsgeber) auf die Grundschuld, so geht die gesicherte Forderung nicht kraft Gesetzes auf ihn über.

Der aus der Grundschuld befriedigte Sicherungsnehmer kann die gesicherte Forderung gegen den persönlichen Schuldner nicht mehr geltend machen, wenn er dadurch doppelte Befriedigung erlangen würde. Das ist nicht der Fall, wenn der Sicherungsnehmer die Grundschuldzahlung des Sicherungsgebers mit dessen Einverständnis auf eine ungesicherte andere Forderung angerechnet hat. Einen entgegenstehenden Willen des Sicherungsgebers muss der persönliche Schuldner beweisen.
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