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Pflichten des Grundschuldgläubigers bei der Ablösung einer in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenenen Grundschuld
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 132/10, 04.02.2011
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Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit wird; weitergehende Pflichten zumindest im Hinblick auf zur Zeit der Ablösung nicht valutierte Grundschuldzinsen treffen den Grundschuldgläubiger nicht.

Die Grundschuld verleiht dem Inhaber nur das Recht, aus dem belasteten Grundstück Befriedigung zu suchen. Ein Anspruch auf Ablösung der Grundschuld besteht für ihn nicht.
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