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Sicherungsvereinbarung über eine Grundschuld in der Insolvenz
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 230/15, 19.04.2018
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Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat.

Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen.

Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.

Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor.

Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.
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Keywords: Abtreten einer zur Sicherung bestellten Grundschuld eines Sicherungsnehmers i.R.e. Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer Kein Kondiktionsanspruch des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers Änderung der Sicherungsvereinbarung nach Eintritt insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den Insolvenzverwalter nach Abtretung der Grundschuld an einen neuen Sicherungsnehmer Stellung einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren Verlust der Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld durch Auszahlung des Darlehens Erweiterung des Haftungsumfangs der Grundschuld gutgläubiger Erwerb des Grundpfandgläubigers