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Berücksichtigung von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bei den Tarifsätzen nach dem Bundesentgelttarifvertrag der chemischen Industrie
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 57/20, 18.11.2020
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§ 8 Ziff 2 und 3 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 idF vom 30. September 2004 (BETV) ist dahingehend auszulegen, dass bei den für einen Stufenaufstieg erforderlichen Tätigkeitsjahren nur nur Zeiten tatsächlicher Beschäftigung und keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung Berücksichtigung finden.

Bei dem streitgegenständlichen Differenzvergütungsanspruch handelt es sich gemäß § 850 Abs. 2 ZPO um Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 1 ZPO. Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, obliegt es ihm vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften erfolgt.
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